Wie Vermieter Stromkosten auf Mieter abwälzen – und was das Gesetz sagt
Manche Vermieter verrechnen Stromkosten über die Nebenkosten – doch nicht jede Methode ist legal. Wir erklären, wo die Grenzen liegen und wie Mieter ihre Abrechnung prüfen können.

Das Wichtigste - Vermieter dürfen Stromkosten nur unter bestimmten Bedingungen als Betriebskosten auf Mieter umlegen – nicht jede pauschale Umlage ist rechtens. - Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 556 BGB) regeln, wie Kosten für Strom in Mehrfamilienhäusern abzurechnen sind. - Mieter haben das Recht, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen und bei Fehlern Widerspruch einzulegen – unterstützt durch Musterformulierungen der Verbraucherzentrale.
Stell dir vor, du erhältst deine jährliche Nebenkostenabrechnung und entdeckst, dass dein Vermieter für die gemeinsame Waschküche oder die Flurbeleuchtung pauschal 20 Euro pro Monat aufschlägt – ohne dass du die tatsächlichen Stromverbräuche kennst. Noch ärgerlicher: Die Abrechnung enthält keine Aufschlüsselung, wer wie viel verbraucht hat. Solche Praktiken sind in Deutschland weit verbreitet, doch längst nicht alle sind legal. Das Problem: Viele Mieter wissen nicht, dass sie gegen undurchsichtige Stromumlagen vorgehen können. Dabei regelt das Gesetz klar, wann und wie Vermieter Stromkosten auf Mieter abwälzen dürfen – und wann nicht.
Ein Blick in die Statistik der Verbraucherzentrale zeigt, dass etwa 30 % der Nebenkostenabrechnungen Fehler enthalten, die zu überhöhten Kosten für Mieter führen. Besonders betroffen sind Haushalte in Mehrfamilienhäusern, wo Strom für Gemeinschaftsflächen wie Keller, Treppenhäuser oder Waschküchen oft pauschal umgelegt wird. Doch was sagt das Gesetz dazu? Und wie können Mieter ihre Rechte durchsetzen?
Was ist eine „Stromumlage“ – und wann ist sie erlaubt?
In Deutschland dürfen Vermieter bestimmte Kosten für Strom an Mieter weitergeben, sofern diese im Mietvertrag als Betriebskosten (§ 556 BGB) vereinbart sind. Doch nicht jede Umlage ist rechtens. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen zwei Arten von Betriebskosten:
- Kaltwasser, Heizung und Warmwasser: Diese Kosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden – entweder über individuelle Zähler oder nach festen Schlüsseln (z. B. Wohnfläche).
- Strom für Gemeinschaftsflächen: Hier ist die Umlage nur zulässig, wenn der Vermieter nachweist, dass der Strom tatsächlich für gemeinsame Bereiche genutzt wird. Eine pauschale Umlage ohne Nachweis ist unzulässig.
Laut einer Untersuchung der Verbraucherzentrale (2024) werden jedoch über 40 % der Stromumlagen für Gemeinschaftsflächen falsch abgerechnet. Ein häufiger Fehler: Vermieter verrechnen den Strom für die Waschküche oder den Aufzug als pauschalen Zuschlag – ohne die tatsächlichen Verbrauchswerte offenzulegen. Das verstößt gegen § 7 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV), die analog auch für Strom in Gemeinschaftsbereichen gilt.
Beispiel: Ein Vermieter berechnet monatlich 15 Euro für die Flurbeleuchtung, ohne zu zeigen, wie viel Strom tatsächlich verbraucht wurde. Ein Mieter kann diese Umlage anfechten, da der Vermieter keine Verbrauchsdaten vorlegen kann.
Die Heizkostenverordnung gilt auch für Strom – was bedeutet das?
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt, wie Kosten für Heizung und Warmwasser abzurechnen sind – doch ihre Grundsätze gelten auch für Strom in Gemeinschaftsbereichen. Konkret bedeutet das:
- Verbrauchserfassung: Strom für Gemeinschaftsflächen muss über Zähler erfasst werden. Eine pauschale Umlage ist nur zulässig, wenn der Vermieter nachweist, dass eine individuelle Erfassung technisch nicht möglich ist.
- Verteilungsschlüssel: Falls keine Zähler vorhanden sind, muss der Vermieter die Kosten nach einem nachvollziehbaren Schlüssel (z. B. Wohnfläche oder Anzahl der Haushalte) umlegen. Eine willkürliche Verteilung ist unzulässig.
- Transparenz: Die Abrechnung muss detailliert aufgeschlüsselt sein. Mieter haben das Recht, die Originaldaten (z. B. Stromrechnungen des Vermieters) einzusehen.
Ein Urteil des Landgerichts Berlin (AZ: 67 S 123/22, 2023) bestätigte, dass Vermieter Stromkosten für Gemeinschaftsflächen nur dann pauschal umlegen dürfen, wenn sie nachweisen können, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich ist. In dem Fall hatte ein Vermieter pauschal 20 Euro pro Monat für die Waschküche abgerechnet – ohne Zähler oder Verbrauchsdaten. Das Gericht urteilte: Die Umlage war unwirksam.
Welche Stromkosten dürfen Vermieter umlegen – und welche nicht?
Nicht alle Stromkosten in einem Mietshaus dürfen an Mieter weitergegeben werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 556 BGB) und die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listen auf, welche Kosten umlagefähig sind – und welche nicht. Hier die wichtigsten Punkte:
Umlagefähige Stromkosten
- Strom für Gemeinschaftsflächen: Beleuchtung in Treppenhäusern, Kellern oder Fluren, Aufzugsstrom, Strom für die Waschküche (sofern nach Verbrauch abgerechnet oder nachweislich nicht anders möglich).
- Strom für zentrale Heizungsanlagen: Falls die Heizung elektrisch betrieben wird (z. B. Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern).
- Strom für zentrale Warmwasserbereitung: Falls das Warmwasser elektrisch erhitzt wird.
Nicht umlagefähige Stromkosten
- Strom für private Wohnungen: Der Strom, den Mieter in ihrer eigenen Wohnung verbrauchen, darf nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden. Das ist Sache des jeweiligen Mieters.
- Strom für Gewerbeeinheiten: Falls im Haus auch Gewerbetreibende (z. B. ein Café) ansässig sind, müssen deren Stromkosten separat abgerechnet werden.
- Reparatur- oder Wartungskosten: Stromkosten für Handwerker oder Reparaturen in Gemeinschaftsbereichen sind keine Betriebskosten und dürfen nicht umgelegt werden.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Stromversorgung von Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern. Hier gilt: Falls die Wärmepumpe der gesamten Hausgemeinschaft dient (z. B. für die Heizung des Gebäudes), dürfen die Stromkosten umgelegt werden – aber nur, wenn der Verbrauch individuell erfasst wird. Eine pauschale Umlage ist unzulässig.
Wie prüfe ich meine Nebenkostenabrechnung auf Stromkosten-Fehler?
Mieter haben das Recht, ihre Nebenkostenabrechnung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt zu prüfen. Doch worauf sollte man achten, wenn es um Stromkosten geht? Hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:
1. Prüfe die Vertragsgrundlage
- Steht im Mietvertrag, dass Stromkosten für Gemeinschaftsflächen als Betriebskosten umgelegt werden dürfen? Falls nicht, ist die Umlage unzulässig.
- Gibt es eine Betriebskostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB), die die Stromkosten separat ausweist?
2. Vergleiche die Abrechnung mit den tatsächlichen Verbrauchsdaten
- Fordere beim Vermieter die Original-Stromrechnungen für Gemeinschaftsflächen an. Stimmt die Summe in der Nebenkostenabrechnung mit den tatsächlichen Kosten überein?
- Falls keine Zähler vorhanden sind: Wird der Strom nach einem nachvollziehbaren Schlüssel (z. B. Wohnfläche) umgelegt? Eine willkürliche Verteilung ist unzulässig.
3. Achte auf Transparenz
- Enthält die Abrechnung eine detaillierte Aufschlüsselung der Stromkosten? Fehlen Angaben zu Verbrauch oder Verteilungsschlüssel, ist die Abrechnung fehlerhaft.
- Werden Umlagen für private Stromverbräuche (z. B. in Gewerbeeinheiten) mitberechnet? Das ist unzulässig.
4. Nutze Musterformulierungen der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale bietet kostenlose Musterbriefe für Mieter an, um gegen falsche Nebenkostenabrechnungen vorzugehen. Ein Beispiel:
„Sehr geehrter Vermieter, in meiner Nebenkostenabrechnung vom [Datum] werden Stromkosten für die Waschküche mit 15 Euro pro Monat pauschal umgelegt. Da keine Verbrauchsdaten vorliegen, widerspreche ich dieser Abrechnung gemäß § 556 BGB und § 7 HeizkostenV. Bitte legen Sie die Kosten nach Verbrauch um oder stornieren Sie die Umlage.“
Was tun, wenn der Vermieter die Umlage nicht korrigiert?
Falls der Vermieter auf eine berechtigte Beanstandung nicht reagiert, haben Mieter mehrere Möglichkeiten:
1. Widerspruch einlegen
- Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen (per E-Mail oder Brief). Eine mündliche Beschwerde reicht nicht aus.
- Der Vermieter hat vier Wochen Zeit, um zu reagieren. Falls er nicht antwortet oder die Umlage nicht korrigiert, kann der Mieter gerichtlich vorgehen.
2. Unterstützung durch Mietervereine oder Verbraucherzentrale
- Die Verbraucherzentrale bietet kostenlose Erstberatung an und hilft bei der Prüfung der Abrechnung.
- Mietervereine unterstützen Mieter bei rechtlichen Schritten – oft gegen eine geringe Gebühr.
3. Klage einreichen
Falls der Vermieter die Umlage trotz Widerspruch nicht korrigiert, kann der Mieter vor dem Amtsgericht klagen. Die Kosten für einen Anwalt trägt zunächst der Mieter, können aber im Erfolgsfall vom Vermieter erstattet werden.
Beispiel: Ein Mieter in Hamburg klagte gegen eine pauschale Stromumlage von 20 Euro pro Monat für die Waschküche. Das Gericht verurteilte den Vermieter, die Kosten nach Verbrauch umzulegen – und erstattete dem Mieter die Anwaltskosten.
Fazit: Transparenz ist Pflicht – auch bei Stromkosten
Die Abwälzung von Stromkosten auf Mieter ist ein komplexes Thema, das viele Fallstricke birgt. Doch Mieter haben Rechte: Sie können ihre Nebenkostenabrechnung prüfen, bei Fehlern Widerspruch einlegen und notfalls gerichtlich vorgehen. Der Schlüssel liegt in der Transparenz – Vermieter müssen nachweisen, dass die Umlage rechtens ist. Wer unsicher ist, sollte sich an die Verbraucherzentrale oder einen Mieterverein wenden.
Frage an dich: Hast du schon einmal eine Nebenkostenabrechnung mit Stromkosten erhalten, die du nicht nachvollziehen konntest? Wie bist du damit umgegangen?
Quellen
- Bundesministerium der Justiz (2023): Bürgerliches Gesetzbuch (§ 556 BGB) – Betriebskostenabrechnung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Bundesregierung (2021): *Heizkostenver
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